Abgenöthigter Gegen-Beweiss, dass die Ehescheidungen in dem natürlichen und geoffenbarten göttlichen Recht nicht gäntzlich verboten, sondern aus vielen Ursachen erlaubet seyn, folglich auch von einer Christlichen Obrigkeit wohl können und in gewissen Fällen müssen verstattet werden, wider Hrn. J.M. Langen ... sogenannten Gründlichen Beweiss, dass die diuortia oder Ehe-scheidungen iure naturae verboten seyn, und nur erst nach dem Sünden-Fall im kläglichen statu legali ihren Platz bekommen haben, zu Beobachtung seiner Inaugural-Disputation ans Licht gestellet